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Weitere Artikel der Ausgabe Sommer 2019:
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Welche Tätigkeiten als Psychotherapeut sind von der Umsatzsteuer befreit?
Auch Ärzte können bei entsprechender Ausbildung Tätigkeiten als Psychotherapeut ausüben. Artikel lesen
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Wie wird ein Immobilienverkauf im Privatvermögen besteuert?
Neuvermögen: Erwerb ab 1.4.2002 Artikel lesen
-
Verluste bei Vermietung und beim Verkauf von Immobilien im Privatvermögen
Treten bei Ihrer Vermietung vorübergehend Verluste auf, so können Sie diese Verluste im gleichen Jahr mit anderen positiven Einkünften verrechnen und sparen damit Einkommensteuer. Artikel lesen
-
Patientenverfügungsgesetz – neu ab 2019
Im Herbst 2018 wurde das Patientenverfügungsgesetz überarbeitet. Artikel lesen
-
Kulturlinks – Sommer 2019
Im Sommer 2019 gibt es wieder interessante Veranstaltungen! Artikel lesen
Bis 30.6.2019: Registrierung im Gesundheits-Beruferegister erforderlich
Im Gesundheitsberuferegister sind laut Gesetz
- Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe und
- Angehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste
einzutragen. Konkret betroffen sind biomedizinische Analytiker, Diätologen, diplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger, Ergotherapeuten, Logopäden, Orthoptisten, Pflegeassistenten, Pflegefachassistenten, Physiotherapeuten und Radiologietechnologen.
Für die Ausübung des jeweiligen Gesundheitsberufs ist die Registrierung für den einzelnen Berufsangehörigen (z. B. Arbeitnehmer, Freiberufler oder ehrenamtlich Tätige) verpflichtend. Als Berufseinsteiger ist man schon seit dem 1.7.2018 vor Aufnahme der Tätigkeit verpflichtet, einen Antrag auf Registrierung zu stellen. Wer am 1.7.2018 bereits berufstätig war, muss bis spätestens 30.6.2019 einen entsprechenden Antrag stellen. Wird der Antrag nicht rechtzeitig gestellt, darf der Beruf nicht mehr ausgeübt werden.
Zuständig für die Registrierung von Arbeiterkammermitgliedern ist die AK und für alle anderen Berufsangehörigen die Gesundheit Österreich GmbH. Weitere Details werden unter gbr.arbeiterkammer.at und www.goeg.at zur Verfügung gestellt.
Auch Arbeitgeber müssen bereits seit 1.1.2018 bei jeder Neuanmeldung zur Sozialversicherung auch die Meldung des jeweiligen Gesundheitsberufs melden. Bereits jetzt angestellte Berufsangehörige können ebenso seit 1.1.2018 mittels einer Änderungsmeldung gemeldet werden. Diese Meldung des Arbeitgebers ersetzt nicht jene durch den Berufsangehörigen selbst.
Stand: 27. Mai 2019