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Steuernews für Ärzte
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Weitere Artikel der Ausgabe Sommer 2017:
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Renovierung Arztpraxis – Aktivierung oder sofortige Betriebsausgabe?
Generell ist der Aufwand zur Herstellung oder Anschaffung von Anlagevermögen nicht sofort absetzbar, sondern im Anlageverzeichnis zu aktivieren. Artikel lesen
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Wiedereingliederungsteilzeit für Arbeitnehmer
Im folgenden Artikel finden Sie die wichtigsten Eckpunkte dieser neuen Regelung. Artikel lesen
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Was bringt die Arbeitnehmerveranlagung für angestellte Ärzte?
Im Fall der „nachträglichen Beantragung“ hebt das Finanzamt den Bescheid aus der antragslosen Veranlagung auf und entscheidet auf Basis des Antrags neu. Artikel lesen
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Was ist bei elektronischen Rechnungen zu beachten?
Als Rechnung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG) gelten auch auf elektronischem Weg übermittelte Rechnungen. Artikel lesen
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Kein Schadenersatzanspruch nach Operation am Knie
Am 19. November 2007 wurde die Patientin am rechten Knie wegen einer Meniskusverletzung komplikationslos operiert. Artikel lesen
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Kulturlinks
Im Sommer 2017 gibt es wieder interessante Veranstaltungen! Artikel lesen
Gewinnfreibetrag: Beschränkung entfällt
Der Gewinnfreibetrag steht natürlichen Personen mit betrieblichen Einkünften zu. Unter bestimmten Voraussetzungen wird so erreicht, dass
- für die ersten € 175.000,00 des Jahresgewinnes 13 %,
- für die weiteren € 175.000,00 7 % und
- für die nächsten € 230.000,00 4,5 %, insgesamt also höchstens € 45.350,00 im Veranlagungsjahr,
steuerfrei bleiben.
Als ein Teil des Gewinnfreibetrages steht der sogenannte Grundfreibetrag ohne Investitionsvoraussetzung in Höhe von 13 % des Gewinns zu – höchstens aber bis zu einem Gewinn von € 30.000,00. Daher beträgt der maximale Grundfreibetrag € 3.900,00.
Übersteigt nun der Gewinn € 30.000,00, kann ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag hinzukommen. Hier muss aber investiert werden, und zwar
- in bestimmte abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter mit einer Mindestnutzungsdauer von vier Jahren (nicht dazu zählen z. B. Pkws, gebrauchte Wirtschaftsgüter und geringwertige Wirtschaftsgüter) oder
- in Wohnbauanleihen (für Wirtschaftsjahre, die vor dem 1.1.2017 beginnen).
Breitere Investitionen ab 2017 möglich
Für Wirtschaftsjahre, die ab dem 1.1.2017 beginnen, darf nun für den Gewinnfreibetrag auch wieder in andere Wertpapiere, wie z. B. bestimmte Anleihen von Staaten, Banken und Unternehmen und bestimmte Investmentfonds, investiert werden, wenn diese Wertpapiere dem Anlagevermögen eines inländischen Betriebes (oder einer inländischen Betriebsstätte) ab dem Anschaffungszeitpunkt mindestens vier Jahre gewidmet werden.
Stand: 29. Mai 2017