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Steuernews für Ärzte
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Weitere Artikel der Ausgabe Sommer 2014:
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Formen der Zusammenarbeit von Ärzten: Gruppenpraxis oder Ordinationsgemeinschaft?
Eine Gruppenpraxis kann nur von mind. zwei Personen, die zur freiberuflichen Berufsausübung berechtigt sind, gebildet werden. Artikel lesen
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Was ändert sich ab Juli?
4 % mehr Familienbeihilfe, Senkung des Unfallversicherungsbeitrages und Geld zurück vom Finanzamt beim Umbau von Wohnraum. Artikel lesen
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Sonderklassegebühren bei Ärzten
Ärzte, die Patienten behandeln, die in einer höheren Verpflegungsklasse versichert sind, erhalten im Regelfall eine Sondergebühr. Artikel lesen
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Planen Sie einen Grundstücksverkauf?
Der Verfassungsgerichtshof hat 2012 die Regelung zur Bemessung der Grunderwerbsteuer aufgehoben. Artikel lesen
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Ärztliche Nebentätigkeit muss gemeldet werden
Angestellte Ärzte müssen freiberufliche ärztliche Nebentätigkeiten der jeweiligen Landesärztekammer melden. Artikel lesen
-
Kulturlinks
Aktuelle Kulturveranstaltungen und Ausstellungstermine. Artikel lesen
Wieviel dürfen Studenten verdienen?
Den Sommer nutzen viele Studenten, um Geld zu verdienen.
Übersteigt das Entgelt allerdings eine gewisse Grenze, kann dies zum Verlust der Familienbeihilfe bzw. zu einer Rückzahlung des Stipendiums führen.
Familienbeihilfe
Studenten dürfen pro Jahr € 10.000,00 verdienen. Wenn das Jahreseinkommen diese Grenze übersteigt, verringert sich die Familienbeihilfe, um jenen Betrag, der die Grenze von € 10.000,00 überschreitet.
Berechnung des Einkommens:
Bruttogehalt (ohne Sonderzahlungen) abzüglich der Sozialversicherungsbeiträge. Hat der Student ein Semester keinen Anspruch auf Familienbeihilfe, wird das Einkommen in dieser Zeit nicht mitberechnet. Das kann beispielsweise vorkommen, wenn der Student für einen Studienabschnitt mehr Zeit braucht als vorgeschrieben.
Nicht zum Einkommen zählen z.B. auch Studienbeihilfen, Karenzgeld oder Waisenpensionen.
Stipendium
Neben dem Bezug von Studienbeihilfe können € 8.000,00 dazuverdient werden, ohne dass es zu einer Kürzung der Beihilfe kommt. Die Zuverdienstgrenze erhöht sich für jedes unterhaltsberechtigte Kind, je nach Alter des Kindes (mindestens € 2.762,00).
Bei der Berechnung des Einkommens ist hier das Gesamtjahreseinkommen (inkl. Waisenpension, Karenzgeld usw.) heranzuziehen. Vom Bruttoeinkommen (inkl. Sonderzahlungen) werden abgezogen: Sozialversicherungsbeiträge, Sonderausgaben- und Werbungskostenpauschale.
Bereits bei der Berechnung der Studienbeihilfe muss das erwartete Einkommen geschätzt werden.
Die Beihilfe wird dann in dem Ausmaß gekürzt, in dem das Einkommen voraussichtlich die Grenze überschreitet. War das Einkommen höher als angegeben, kann es im Zuge der Nachverrechnung zu einer Rückforderung der Beihilfe kommen.
Stand: 27. Mai 2014