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Steuernews für Ärzte
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Weitere Artikel der Ausgabe Herbst 2018:
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Wie muss ein Arzt den Gewinn ermitteln?
Für Ärzte als Freiberufler kommt im Regelfall die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zur Ermittlung des steuerpflichtigen Gewinns einer Arztpraxis zur Anwendung. Artikel lesen
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Was bringt der Familienbonus Plus ab 2019?
Der Familienbonus Plus ist ein Absetzbetrag von der Einkommensteuer in Höhe von € 125,00 pro Monat (€ 1.500,00 pro Jahr) und Kind bis zu einem Alter von 18 Jahren bei Anspruch auf Familienbeihilfe. Artikel lesen
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Ist der Gewinnfreibetrag bei Tod des Betriebsinhabers nachzuversteuern?
Ärzte können bei betrieblichen Einkünften einen Gewinnfreibetrag unter Beachtung bestimmter Voraussetzungen gewinnmindernd geltend machen. Artikel lesen
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Kann ich meine Steuern später bezahlen?
Werden Abgaben nicht fristgerecht entrichtet, so kann das Finanzamt Einbringungsmaßnahmen (Vollstreckungshandlungen) setzen. Artikel lesen
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Aufklärung eines 16-jährigen Patienten
Der 16-jährige Patient, als klagende Partei, durchtrennte sich bei einem Unfall die Daumenbeugesehne. Artikel lesen
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Kulturlinks – Herbst 2018
Im Herbst 2018 gibt es wieder interessante Veranstaltungen! Artikel lesen
Sind Ordinations- und Therapieräumlichkeiten im Wohnungsverband steuerlich abzugsfähig?
Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände der Wohnung dürfen laut expliziter Regelung im Einkommensteuergesetz grundsätzlich bei den Einkünften nicht abgezogen werden. Bildet jedoch ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit, sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten seiner Einrichtung abzugsfähig. Dies auch nur dann, laut Lohnsteuerrichtlinien, wenn ein beruflich verwendetes Arbeitszimmer nach der Art der Tätigkeit des Steuerpflichtigen unbedingt notwendig ist und der zum Arbeitszimmer bestimmte Raum tatsächlich ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird.
Ein Primar an einem Bezirkskrankenhaus machte beispielsweise 11 % der Aufwendungen für das private Haus als Betriebsausgaben geltend. Seine Begründung war, dass Räume u. a. für die Aufbewahrung von Unterlagen, die Begutachtung und das Studium von Röntgenbildern usw. notwendig seien. Der Verwaltungsgerichtshof sah als Mittelpunkt der ärztlichen Tätigkeit jedoch das Krankenhaus, also jenen Ort, an dem die ärztliche Untersuchung und Betreuung der Patienten erfolgte, und verweigerte den Abzug.
Nicht unter den Begriff Arbeitszimmer fallen laut Lohnsteuerrichtlinien jedoch Räume, die aufgrund der funktionellen Zweckbestimmung und Ausstattung entsprechend der Verkehrsauffassung von vornherein der Betriebs- bzw. Berufssphäre des Steuerpflichtigen zuzuordnen sind. Darunter sind auch Ordinations- und Therapieräumlichkeiten zu verstehen, die aufgrund ihrer Ausstattung typischerweise eine Nutzung im Rahmen der privaten Lebensführung ausschließen (z. B. Ordination eines praktischen Arztes, eines Zahnarztes), nicht aber z. B. Ordinations- bzw. Therapieräumlichkeiten eines Facharztes für Psychiatrie, wenn sie sich von der privaten Lebensführung dienenden Räumen nicht wesentlich unterscheiden.
Stand: 28. August 2018