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Steuernews für Ärzte
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Weitere Artikel der Ausgabe Herbst 2018:
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Wie muss ein Arzt den Gewinn ermitteln?
Für Ärzte als Freiberufler kommt im Regelfall die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zur Ermittlung des steuerpflichtigen Gewinns einer Arztpraxis zur Anwendung. Artikel lesen
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Was bringt der Familienbonus Plus ab 2019?
Der Familienbonus Plus ist ein Absetzbetrag von der Einkommensteuer in Höhe von € 125,00 pro Monat (€ 1.500,00 pro Jahr) und Kind bis zu einem Alter von 18 Jahren bei Anspruch auf Familienbeihilfe. Artikel lesen
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Ist der Gewinnfreibetrag bei Tod des Betriebsinhabers nachzuversteuern?
Ärzte können bei betrieblichen Einkünften einen Gewinnfreibetrag unter Beachtung bestimmter Voraussetzungen gewinnmindernd geltend machen. Artikel lesen
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Sind Ordinations- und Therapieräumlichkeiten im Wohnungsverband steuerlich abzugsfähig?
Ein Primar an einem Bezirkskrankenhaus machte beispielsweise 11 % der Aufwendungen für das private Haus als Betriebsausgaben geltend. Artikel lesen
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Kann ich meine Steuern später bezahlen?
Werden Abgaben nicht fristgerecht entrichtet, so kann das Finanzamt Einbringungsmaßnahmen (Vollstreckungshandlungen) setzen. Artikel lesen
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Kulturlinks – Herbst 2018
Im Herbst 2018 gibt es wieder interessante Veranstaltungen! Artikel lesen
Aufklärung eines 16-jährigen Patienten
Ausgangslage
Der 16-jährige Patient, als klagende Partei, durchtrennte sich bei einem Unfall die Daumenbeugesehne. Es erfolgte eine Operation – als einzig mögliche Behandlungsmethode. Der Kläger stimmte dem Eingriff nach vollständig durchgeführter Aufklärung – auch über mögliche Bewegungseinschränkungen – zu.
Rechtliche Würdigung
Grundsätzlich kann das einsichts- und urteilsfähige minderjährige Kind nur selbst in eine medizinische Behandlung einwilligen. Nur für den Fall, dass die Behandlung gewöhnlich mit einer schweren oder nachhaltigen Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Persönlichkeit verbunden ist, bedarf diese auch der Zustimmung der mit der gesetzlichen Vertretung hinsichtlich der Pflege und Erziehung betrauten Person.
Grundsätzlich haftet der Arzt für die nachteiligen Folgen eines lege artis Eingriffs dann, wenn der Patient bei ausreichender Aufklärung nicht eingewilligt hätte. Über typische, speziell mit der bestimmten Operation verbundene Gefahren ist unabhängig von der Häufigkeit des Eintritts zu informieren.
Der Kläger machte den Umstand, dass seine Eltern nicht aufgeklärt wurden, erst in der Revision geltend. Dies stellt eine unzulässige Neuerung dar und fand keine Berücksichtigung. Weiters machte die klagende Partei geltend, dass der die Operation durchführende Facharzt für Chirurgie über keine Spezialisierung im Bereich der Handchirurgie verfügte. Die Gerichte urteilten dann zu Recht, dass die Unterlassung des Hinweises auf eine fehlende Spezialisierung keinen Aufklärungsfehler darstelle, gerade auch weil die Operation von einem Arzt mit angemessener Fachrichtung durchgeführt wurde (vgl. OGH, 9Ob 68/17s).
Stand: 28. August 2018