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Steuernews für Ärzte
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Weitere Artikel der Ausgabe Herbst 2016:
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In welchen Fällen sind Spenden bzw. Sponsoring Betriebsausgaben?
Eine Spende gilt als freiwillige Zuwendung und ist nur unter bestimmten Voraussetzungen als Betriebsausgabe bzw. Werbungskosten absetzbar. Artikel lesen
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Muss eine Schenkung gemeldet werden?
Unter die Regelungen zum Schenkungsmeldegesetz fallen keine Erbschaften. Diese müssen nicht gemeldet werden. Artikel lesen
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Darf eine Ärztin ein Catering von der Steuer absetzen?
Für Repräsentationsaufwendungen, unter die auch die Bewirtung von Geschäftsfreunden fällt, gilt eine eigene Regelung. Artikel lesen
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Handwerkerbonus: Holen Sie sich Ihr Geld zurück!
Der Handwerkerbonus gilt nun grundsätzlich auch, wenn die Handwerksleistung bar gezahlt wird. Artikel lesen
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Bildungskarenz
Während der Bildungskarenz werden Arbeitnehmer von ihrer Tätigkeit freigestellt, um sich weiterzubilden. Artikel lesen
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Kulturlinks
Im Herbst 2016 gibt es wieder interessante Veranstaltungen! Artikel lesen
Haftung des Ordinationsinhabers für den (Urlaubs-)Vertreter
Ausgangslage
In dem vom OGH zu entscheidenden Fall (vgl. 4 Ob 210/07x) wurde der Patient zwar in der Facharztpraxis des Ordinationsinhabers behandelt, jedoch nicht von ihm persönlich, sondern von dessen Urlaubsvertreter.
Die vom Vertreter durchgeführte Untersuchung wurde nicht lege artis durchgeführt.
Rechtslage
Im Falle der persönlichen Verhinderung des Ordinationsinhabers sollte dieser die Vertretung auf verschiedene Weise regeln:
- Wenn der Ordinationsinhaber auf einen anderen, im niedergelassenen Bereich tätigen Kollegen verweist und der Patient die Leistungen dieses Vertreters in dessen Ordinationsräumlichkeiten in Anspruch nimmt, so entsteht ein eigenes Vertragsverhältnis zwischen dem Urlaubsvertreter und dem Patienten.
- Sollte die Vertretung durch einen Berufskollegen in den Räumlichkeiten des Ordinationsinhabers stattfinden, haftet der Ordinationsinhaber für Fehlleistungen des Urlaubsvertreters, wenn der Patient vor der Behandlung nicht über den Vertretungsfall aufgeklärt wurde.
Zusammenfassende Empfehlung
Sollten Sie sich für eine Vertretung in Ihren eigenen Ordinationsräumlichkeiten entscheiden, so sorgen Sie dafür, dass dem Patienten gegenüber diese Vertretung auch nachweislich offen gelegt wird. Ansonsten besteht die Gefahr, dass Sie für allfällige Fehlleistungen Ihres Vertreters direkt haften, als ob Sie selbst einen Behandlungsfehler begangen hätten.
Fehlt der Hinweis auf das Vertretungsverhältnis, so entsteht trotz Ihrer Abwesenheit der Behandlungsvertrag direkt mit Ihnen.
Stand: 29. August 2016