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Steuernews für Ärzte
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Weitere Artikel der Ausgabe Frühling 2006:
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Praxen und Arbeitszimmer im Wohnungsverband
Die steuerliche Abzugsfähigkeit von Ordinations- und Therapieräumlichkeiten eines praktischen Arztes oder Zahnarztes im Wohnungsverband bereitet keine Probleme, auch wenn es sich um eine Zweitordination handelt. Zweitpraxen von Psychologen und Psychotherapeuten unterliegen dagegen dem Abzugsverbot. Ein Arbeitszimmer unterliegt immer dem Abzugsverbot, gleichgültig, ob es einem (Zahn-)Arzt oder einem Psychologen bzw. Psychotherapeuten dient. Artikel lesen
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Die steuerliche Absetzbarkeit der Wartezimmerlektüre
Tageszeitungen gehören grundsätzlich zu den nicht abzugsfähigen Lebenshaltungskosten, auch wenn die Zeitung im Wartezimmer aufliegt und diese allenfalls dazu dient, wartenden Patienten die Zeit zu verkürzen. Die steuerliche Abzugsfähigkeit von Zeitschriften wird in Einzelfällen von der Finanzverwaltung anerkannt. Artikel lesen
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Der Fruchtgenuss
Das Fruchtgenussrecht ist "das Recht, eine fremde Sache, unter Schonung der Substanz, zu genießen". Der Fruchtnießer (=Fruchtgenussberechtigte) hat das Recht auf den vollen, sowohl gewöhnlichen als auch außergewöhnlichen, Ertrag. Diese Konstruktion findet sich vor allem bei Übergaben von Liegenschaften. Artikel lesen
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Die Arbeitnehmerveranlagung
Die Lohnbesteuerung wird für den einzelnen Lohnzahlungszeitraum zunächst so vorgenommen, als wären die jeweiligen Verhältnisse im ganzen Kalenderjahr gegeben. Durch die "Arbeitnehmerveranlagung" wird nachträglich eine Besteuerung entsprechend der für das gesamte Kalenderjahr festgestellten Steuerbemessungsgrundlage herbeigeführt. Artikel lesen
Fortbildung mittels Tonband-, Videoaufzeichnungen (DVD), CD-ROM
Aufwendungen für Fernseh-, Radio-, Tonband- und Videogeräte, die sich
in einem häuslichen Arbeitszimmer befinden, sind nach der bisherigen
Rechtsprechung aufgrund des Aufteilungsverbotes idR nicht abzugsfähig, da
eine nahezu ausschließliche berufliche Nutzung schwer nachweisbar
ist.
Beispiel: In einem konkreten Fall einer praktischen Ärztin hatte der
Verwaltungsgerichtshof eine Beschwerde abgewiesen und die Abzugsfähigkeit
eines Videorecorders verwehrt.
Die Beschwerdeführerin hatte nämlich selbst durch den Hinweis, dass mehr
Videobänder mit ärztlicher Fortbildung vorhanden sind, als Bänder für
private Unterhaltungszwecke, aufgezeigt, dass von einer gelegentlichen
privaten bzw. einer nahezu ausschließlichen beruflichen Nutzung des
Gerätes keine Rede war.
Stand: 15. Februar 2006