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Steuernews für Ärzte
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Weitere Artikel der Ausgabe Frühling 2006:
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Praxen und Arbeitszimmer im Wohnungsverband
Die steuerliche Abzugsfähigkeit von Ordinations- und Therapieräumlichkeiten eines praktischen Arztes oder Zahnarztes im Wohnungsverband bereitet keine Probleme, auch wenn es sich um eine Zweitordination handelt. Zweitpraxen von Psychologen und Psychotherapeuten unterliegen dagegen dem Abzugsverbot. Ein Arbeitszimmer unterliegt immer dem Abzugsverbot, gleichgültig, ob es einem (Zahn-)Arzt oder einem Psychologen bzw. Psychotherapeuten dient. Artikel lesen
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Fortbildung mittels Tonband-, Videoaufzeichnungen (DVD), CD-ROM
Um Tonband- und sonstige Aufzeichnungen abspielen zu können, bedarf es dazu eines entsprechenden Wiedergabegeräts. Werden die Geräte ausschließlich zum Abspielen der Berufsfortbildung dienender Tonbänder verwendet, zählen sie zum Betriebsvermögen und sind steuerlich absetzbar. Wichtig: Das Wiedergabegerät sollte sich in der Ordination befinden. Artikel lesen
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Die steuerliche Absetzbarkeit der Wartezimmerlektüre
Tageszeitungen gehören grundsätzlich zu den nicht abzugsfähigen Lebenshaltungskosten, auch wenn die Zeitung im Wartezimmer aufliegt und diese allenfalls dazu dient, wartenden Patienten die Zeit zu verkürzen. Die steuerliche Abzugsfähigkeit von Zeitschriften wird in Einzelfällen von der Finanzverwaltung anerkannt. Artikel lesen
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Der Fruchtgenuss
Das Fruchtgenussrecht ist "das Recht, eine fremde Sache, unter Schonung der Substanz, zu genießen". Der Fruchtnießer (=Fruchtgenussberechtigte) hat das Recht auf den vollen, sowohl gewöhnlichen als auch außergewöhnlichen, Ertrag. Diese Konstruktion findet sich vor allem bei Übergaben von Liegenschaften. Artikel lesen
Die Arbeitnehmerveranlagung
Freiwillige Veranlagung
Hat der Lohnsteuerpflichtige während eines Kalenderjahres Arbeitslohn nur
von einer einzigen bezugsauszahlenden Stelle erhalten, so kann sich ein
insgesamt zu hoher Steuerabzug ergeben.
Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Dienstnehmer nicht
ganzjährig beschäftigt war oder nachträglich besondere Verhältnisse
(Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen) geltend
macht.
Der Antrag kann innerhalb von fünf
Jahren ab dem Ende des Veranlagungszeitraumes gestellt werden
(dh., 2006 können noch die Jahre bis 2001 veranlagt werden).
Pflichtveranlagung
Für Lohnsteuerpflichtige, die Bezüge von zwei oder mehreren
bezugsauszahlenden Stellen erhalten haben, ist die einbehaltene Lohnsteuer
hingegen insgesamt zu gering. Die Veranlagung dient in diesem Fall der
Nachholung der Progressionswirkung des Tarifs.
Die Pflichtveranlagung ist vom Arbeitnehmer daher durchzuführen,
- wenn andere (als lohnsteuerpflichtige) Einkünfte von mehr als € 730,-- bezogen wurden (Abgabetermin des Formulars E 1ist der 30. April des Folgejahres, bei elektronischer Übermittlung der 30. Juni),
- wenn mehrere (lohnsteuerpflichtige) Dienstverhältnisse zumindest zeitweise gleichzeitig bestanden haben (Abgabetermin des Formulars L 1 ist der 30. September des Folgejahres),
- wenn vorläufig besteuerte Bezüge von Krankengeld, bestimmte Bezüge nach dem Heeresgebührengesetz oder erstattete Pflichtbeiträge zugeflossen sind (Abgabetermin des Formulars L 1 ist der 30. September des Folgejahres nach Aufforderung durch das Finanzamt nach Zusendung des L 1),
- wenn die dem Freibetragsbescheid zugrunde gelegten Aufwendungen nicht in der berücksichtigten Höhe getätigt wurden (Abgabetermin des Formulars L 1 ist der 30. September des Folgejahres nach Aufforderung durch das Finanzamt nach Zusendung des L 1),
- wenn der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zu Unrecht gewährt wurden (Abgabetermin des Formulars L 1 ist der 30. September des Folgejahres).
Stand: 15. Februar 2006