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Steuernews für Ärzte
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Weitere Artikel der Ausgabe Frühling 2021:
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Welche aktuellen steuerlichen Änderungen sind für Ärzte besonders beachtenswert?
Der Nationalrat hat mit dem COVID-19-Steuermaßnahmengesetz und einem ökologischen Steuerpaket vor Jahresende noch wesentliche steuerliche Änderungen beschlossen. Artikel lesen
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Wie wurde die Kleinunternehmerpauschalierung geändert?
Ab dem Veranlagungsjahr 2020 ist die Anwendung einer Kleinunternehmerpauschalierung im Rahmen des Einkommensteuergesetzes möglich. Artikel lesen
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Wie können Steuern und Sozialversicherungsbeiträge gestundet werden?
Bereits bestehende bis 15. Jänner 2021 verlängerte Stundungen wurden bis zum 31. März 2021 verlängert. Artikel lesen
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Angestellte Ärzte: Mit der Arbeitnehmerveranlagung 2020 Geld vom Finanzamt zurückholen
Die Arbeitnehmerveranlagung für 2020 kann bereits beim Finanzamt eingereicht werden (bevorzugt über FinanzOnline). Artikel lesen
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Kulturlinks – Frühling 2021
Im Frühling 2021 gibt es wieder interessante Veranstaltungen! Artikel lesen
Ärztliche Umsatzsteuerbefreiung: Heilbehandlung & Gutachten
Die Umsatzsteuerrichtlinien repräsentieren die Rechtsmeinung des Finanzministeriums. Mit der letzten Wartung wurden einige Anpassungen bei für Ärzte wichtigen Begrifflichkeiten vorgenommen.
Im Umsatzsteuergesetz sind unter anderem Umsätze aus Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Tätigkeit als Arzt durchgeführt werden, von der Umsatzsteuer befreit.
Die Umsatzsteuerrichtlinien führen dann detailliert aus, was die Finanzverwaltung unter Heilbehandlung versteht. Hier gab es zwei Ergänzungen:
- Ergänzt wurde, dass eine Heilbehandlung auch telefonisch erfolgen kann.
- Die Liste von Tätigkeiten, die nicht als Heilbehandlung gelten, wurde ergänzt um folgenden Punkt: „Leistungen, die in der Erteilung von Auskünften über Erkrankungen oder Therapien bestehen, aber aufgrund ihres allgemeinen Charakters nicht geeignet sind, zum Schutz, zur Aufrechterhaltung oder zur Wiederherstellung der menschlichen Gesundheit beizutragen.“
Auch die Ausstellung von ärztlichen Zeugnissen und die Erstattung von ärztlichen Gutachten gehört zur Berufstätigkeit als Arzt. Einige Gutachten fallen jedoch nicht unter die Umsatzsteuerbefreiung. Hier wurde erweitert, dass Gutachten über verkehrspsychologische Untersuchungen und Stellungnahmen im Sinne der §§ 17 und 18 der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung ab 1.7.2021 nicht unter die ärztliche Umsatzsteuerbefreiung fallen.
Stand: 24. Februar 2021