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Steuernews für Ärzte
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Weitere Artikel der Ausgabe Frühling 2019:
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Ist ein Arzt-Kfz Privat- oder Betriebsvermögen?
Für die Frage, wie Kfz-Aufwendungen als Betriebsausgabe vom selbständigen Arzt steuerlich geltend gemacht werden können, ist es entscheidend, ob der Arzt-Pkw dem Betriebs- oder dem Privatvermögen zuzurechnen ist. Artikel lesen
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Tipps für die Arbeitnehmerveranlagung 2018 von angestellten Ärzten
Dieser Artikel soll Ihnen einige Tipps geben, wie Sie als Arbeitnehmer Geld vom Finanzamt zurückbekommen. Artikel lesen
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Wie können angestellte Ärzte und Ordinationsmitarbeiter schon seit Jänner 2019 den Familienbonus Plus nutzen?
Der Familienbonus Plus ist – wie bereits berichtet – ein Absetzbetrag von der Lohn- bzw. Einkommensteuer und soll Familien steuerlich entlasten. Artikel lesen
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Wie lang muss ich Belege der Ordination aufbewahren?
Grundsätzlich müssen Bücher, Aufzeichnungen, Belege und Geschäftspapiere entsprechend der Bundesabgabenordnung sieben Jahre lang aufbewahrt werden. Artikel lesen
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Kulturlinks – Frühling 2019
Im Frühling 2019 gibt es wieder interessante Veranstaltungen! Artikel lesen
Aufklärung über Abwandern einer Spirale in den Bauchraum
Ausgangslage
Im konkreten Fall wurde bei einer Patientin eine Spirale zur Dauerempfängnisverhütung lege artis eingesetzt. Die Spirale wanderte jedoch in den Bauchraum, verwuchs dort mit dem Dünndarm und musste letztendlich auch operativ entfernt werden. Die klagende Patientin begehrte Schadenersatz.
Rechtliche Würdigung
Aufgrund des Behandlungsvertrages muss der Arzt die Patientin über mögliche Gefahren und Folgen der medizinischen Leistung aufklären. Für die nachteiligen Folgen einer unzureichenden Aufklärung haftet der Arzt selbst dann, wenn ihm bei der Behandlung – wie im vorliegenden Fall – kein Kunstfehler unterlaufen ist, es sei denn, er beweist, dass der Patient auch bei unzureichender Aufklärung in die Behandlung eingewilligt hätte.
Im gegenständlichen Fall wurde dies jedoch gar nicht behauptet. Jedenfalls muss der Arzt immer über typische Risiken aufklären, die auch im Falle einer lege artis Behandlung nicht immer vermeidbar sind und die geeignet sind, die Entscheidung des Patienten zu beeinflussen.
Das Erstgericht wies die Klage ab. Vom Berufungsgericht wurde das Abwandern der Spirale als typisches Risiko gesehen, über welches daher auf jeden Fall aufzuklären ist.
Stand: 25. Februar 2019