Sie sind hier:
Steuernews für Ärzte
- Frühling 2021
- Winter 2020
- Herbst 2020
- Sommer 2020
- Frühling 2020
- Winter 2019
- Herbst 2019
- Sommer 2019
- Frühling 2019
- Winter 2018
- Herbst 2018
- Sommer 2018
- Frühling 2018
- Winter 2017
- Herbst 2017
- Sommer 2017
- Frühling 2017
- Winter 2016
- Herbst 2016
- Sommer 2016
- Frühling 2016
- Winter 2015
- Herbst 2015
- Sommer 2015
- Frühling 2015
- Winter 2014/15
- Herbst 2014
- Sommer 2014
- Frühling 2014
- Winter 2013
- Herbst 2013
- Sommer 2013
- Frühling 2013
- Winter 2012/13
- Herbst 2012
- Sommer 2012
- Frühling 2012
- Winter 2011
- Herbst 2011
- Sommer 2011
- Frühling 2011
- Frühling 2006
- Winter 05/06
- Herbst 2005
- Sommer 2005
Weitere Artikel der Ausgabe Frühling 2016:
-
Ist ein Vertretungsarzt selbständig tätig?
Laut Bundesfinanzgericht ist eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen diese Entscheidung nicht zulässig. Artikel lesen
-
Neue Kontrollen in der Arztpraxis
Die Prüfer verhalten sich bei den Kontrollen wie jeder andere Patient. Artikel lesen
-
Änderungen bei Vermietung von Wohngebäuden
Aufteilung Grund- und Gebäudewert laut Verordnung Artikel lesen
-
Nebenberufliche Notärzte sind keine Arbeitnehmer
Im Zuge des Sozialrechtsänderungsgesetzes 2015 kam es zu Jahresbeginn zu einer Umstellung für Notärzte. Artikel lesen
-
Aufklärung – therapeutisches Privileg
Es muss letztlich den persönlichen Motiven des Patienten obliegen, sich für oder gegen eine medizinische Behandlung entscheiden zu können. Artikel lesen
-
Kulturlinks
Im Frühling 2016 gibt es wieder interessante Veranstaltungen! Artikel lesen
Tipps für die Arbeitnehmerveranlagung
Die Arbeitgeber müssen den Lohnzettel in elektronischer Form bis Ende Februar (in Papierform bis Ende Jänner) an das Finanzamt übermitteln.
Arbeitnehmer haben fünf Jahre lang Zeit, die Arbeitnehmerveranlagung zu erstellen. Im Jahr 2016 sollte daher die Veranlagung für 2011 (elektronisch über FinanzOnline) durchgeführt werden.
Ab der Veranlagung 2016 (im Jahr 2017) erfolgt eine automatische (antragslose) Arbeitnehmerveranlagung, wenn sich eine Steuergutschrift ergibt.
Tipp für Arbeitnehmer, die keine Lohnsteuer bezahlen
Auch Arbeitnehmer, die keine Lohnsteuer, sondern nur Sozialversicherungsbeiträge bezahlen, sollten eine Veranlagung durchführen. Sie können 2015 eine Gutschrift von maximal € 220,00 und 2016 maximal € 400,00 erhalten. Pendler bekommen im Jahr 2015 maximal € 450,00 und ab 2016 maximal € 500,00.
Pensionisten, die keine Lohn- bzw. Einkommensteuer bezahlen, erhalten für das Jahr 2015 vom Finanzamt eine Gutschrift von höchstens € 55,00 und im Jahr 2016 maximal € 110,00.
Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag
Alleinverdiener/Alleinerzieher können in der Arbeitnehmerveranlagung einen Absetzbetrag geltend machen, und zwar in Höhe von
- € 494,00 pro Jahr bei einem Kind
- € 669,00 pro Jahr bei zwei Kindern
- € 889,00 pro Jahr bei drei Kindern und für jedes weitere Kind € 220,00.
Sonderausgaben/Werbungskosten/außergewöhnliche Belastungen
Überprüfen Sie Ihre Rechnungen aus dem Jahr 2015 dahingehend, ob die Ausgaben als Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden können.
Zu den Werbungskosten zählen z. B. Aus- und Fortbildungskosten, aber auch Umschulungsmaßnahmen und Fahrtkosten.
Als Sonderausgaben sind beispielsweise Spenden, Aufwendungen im Zusammenhang mit Wohnraumsanierungen, Steuerberatungskosten und Kirchenbeiträge (bis € 400,00 jährlich) absetzbar.
Ab Veranlagung 2016: Die sogenannten „Topf-Sonderausgaben“ sind abgeschafft. Ausgaben für Wohnraumschaffung und Versicherungen können nicht mehr abgesetzt werden. Bei bestehenden Verträgen bleibt der Sonderausgabenabzug noch fünf Jahre erhalten. Zudem entfällt auch die Erhöhung der Topf-Sonderausgaben bei mindestens drei Kindern.
Außergewöhnliche Belastungen sind nicht alltägliche Belastungen, die zwangsläufig entstehen. Hier ist auch oft ein einkommensabhängiger Selbstbehalt zu berücksichtigen.
Kinderfreibetrag
Der Kinderfreibetrag beträgt für 2015:
- € 220,00 (€ 440,00 ab Veranlagung für 2016) jährlich pro Kind, wenn er von einem einzigen Steuerpflichtigen für ein Kind geltend gemacht wird, oder
- € 132,00 (€ 300,00 ab Veranlagung für 2016) jährlich pro Kind, wenn er von zwei Steuerpflichtigen für dasselbe Kind in Anspruch genommen wird.
Stand: 25. Februar 2016