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Weitere Artikel der Ausgabe Frühling 2016:
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Ist ein Vertretungsarzt selbständig tätig?
Laut Bundesfinanzgericht ist eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen diese Entscheidung nicht zulässig. Artikel lesen
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Tipps für die Arbeitnehmerveranlagung
Die Arbeitgeber müssen den Lohnzettel in elektronischer Form bis Ende Februar an das Finanzamt übermitteln. Artikel lesen
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Neue Kontrollen in der Arztpraxis
Die Prüfer verhalten sich bei den Kontrollen wie jeder andere Patient. Artikel lesen
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Änderungen bei Vermietung von Wohngebäuden
Aufteilung Grund- und Gebäudewert laut Verordnung Artikel lesen
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Nebenberufliche Notärzte sind keine Arbeitnehmer
Im Zuge des Sozialrechtsänderungsgesetzes 2015 kam es zu Jahresbeginn zu einer Umstellung für Notärzte. Artikel lesen
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Kulturlinks
Im Frühling 2016 gibt es wieder interessante Veranstaltungen! Artikel lesen
Aufklärung – therapeutisches Privileg
Unter dem therapeutischen Privileg versteht man das Recht des behandelnden Arztes von der Aufklärung im Einzelfall abzusehen, wenn diese nicht dem Patientenwohl entspricht. In diesem Zusammenhang ist auf die Bestimmung in § 35 Abs 2 Unterbringungsgesetz hinzuweisen, welche besagt, dass der „Grund und die Bedeutung der Behandlung dem Kranken (nur) dann zu erläutern sind, soweit dies dem Wohl nicht abträglich ist“.
Bereits in einer richtungsweisenden Entscheidung aus dem Jahr 1982 hat der OGH festgestellt, dass die Aufklärung in erster Linie im Hinblick auf das Wohl des Patienten und erst dann in zweiter Linie auf das Selbstbestimmungsrecht des Patienten abzustellen ist.
Sachverhalt
Der behandelnde Arzt macht den Patienten, bei dem eine medizinisch gebotene Kropfoperation dringend vorzunehmen war, nicht auf die möglichen Folgen einer Stimmbandlähmung aufmerksam, da dieser psychisch sehr labil sowie sehr ängstlich ist.
Es muss letztlich den persönlichen – und unter Umständen auch unvernünftigen – Motiven des Patienten obliegen, sich für oder gegen eine medizinische Behandlung entscheiden zu können.
Das Institut des therapeutischen Privilegs ist also eine Einzelfallentscheidung. Es liegt am Arzt, durch psychologisch und pädagogisch richtige Gesprächsführung den Patienten vor nachteiligen psychischen Folgen der Aufklärung zu schützen. Primär muss allerdings versucht werden, dem Patienten den „Umgang mit der Wahrheit“ zu lehren.
Der Arzt ist nur dann von einer umfassenden ärztlichen Aufklärungspflicht entbunden, wenn dies möglicherweise unbehebbare körperliche und seelische Störungen (z. B. schwere Depressionen, bestehende Suizidgefahr) für den Patienten zur Folge hätte.
Stand: 25. Februar 2016